Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 76a Eintragung in das Berufsregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76a?asof=2022-08-01#abs-1 (1) In das Berufsregister sind einzutragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76a?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungspflichtig sind, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Datums der Anerkennung der Tag der Registrierung im Berufsregister einzutragen ist. Abweichend von Satz 1 ist bei Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76a?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt Neueintragungen in das Berufsregister nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner zu identifizieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76a?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, gilt Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerberaterkammer des Registerbezirks zuständig ist, in dem die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 76a eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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