Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 43 Berufsbezeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/43?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 43 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.