Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.

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