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# § 29 StBerG — Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen

Steuerberatungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.

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Zitiervorschlag: § 29 StBerG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/29?asof=2019-06-10

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