Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 15 Anerkennungsbehörde, Satzung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Satzungsänderung der für den Sitz des Vereins zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.

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