Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/151?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 4) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten gelöscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/151?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Warnung und Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/151?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, daß der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 151 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 151 geändert durch Artikel 37 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 151 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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