Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 13 Zweck und Tätigkeitsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
-
24.06.1975 Ausfertigung
§ 13 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.