Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 130 Einlegung der Revision und Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/130?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/130?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Seitens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/130?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision die §§ 122 und 125 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderen Landes zurückverwiesen werden.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 130 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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