Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 130 Einlegung der Revision und Verfahren
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/130#abs-1 (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Steuerberaterkammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/130#abs-2 (2) Seitens des Mitglieds der Steuerberaterkammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/130#abs-3 (3) § 125 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderen Landes zurückverwiesen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 130 StBerG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 130 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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