Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/115?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Steuerberaterkammer, gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Steuerberaterkammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/115?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorstand der Steuerberaterkammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/115?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/115?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 115 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 115 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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