Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/102?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/102?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 83 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 102 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 102 aufgehoben durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 102 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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