# § 15 StBPPV — Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach

Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach erfolgt mittels

- 1. einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne des § 4 Absatz 1 sowie

- 2. eines Registrierungstokens, den der Postfachinhaber von der Bundessteuerberaterkammer oder einer von ihr bestimmten Stelle erhält.

(2) Der Postfachinhaber erzeugt bei der Erstanmeldung einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel. Der öffentliche Schlüssel wird in einem Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer abgelegt. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber eigenständig abzulegen. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung zu schützen (Zertifikats-Passwort).

(3) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 15 StBPPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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