Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 34
Stand: 27.06.2024
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.02.2025 – 1 C 13/23Chancen-Aufenthaltsrecht bei Minderjährigkeit; Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen GrundordnungZitiert von 19
- OVG NRW, 22.12.2014 – 19 A 2579/10
- BVerwG, 18.12.2025 – 1 C 27.24Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im EinbürgerungsverfahrenZitiert von 2
- OVG NRW, 16.04.2026 – 19 A 2125/23
- VG Köln, 30.03.2026 – 10 K 3895/22
- VG Köln, 03.12.2025 – 10 K 3833/23
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 30.04.2025 – 25 K 65/24Zitiert von 2
- VG Köln, 21.03.2025 – 10 K 3883/23
- VG Köln, 26.02.2025 – 10 K 1179/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.