§ 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- VG Bayreuth, 07.06.2022 – B 1 S 22.480Zitiert von 1
- VG München, 24.03.2025 – M 7 S 24.2006
- VG Regensburg, 18.10.2024 – RO 4 S 24.2079Zitiert von 2
- VG München, 19.07.2023 – M 7 K 20.6280Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 35 SprengG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/35#abs-1 (1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/35#abs-2 (2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.