Gesetze / Sprengstoffgesetz

SprengG

§ 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/35#abs-1 (1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/35#abs-2 (2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 34 § 36