§ 34 Rücknahme und Widerruf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/34#abs-1 (1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/34#abs-2 (2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die genannten Berechtigungen können, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/34#abs-3 (3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/34#abs-4 (4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/34#abs-5 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungsschein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder widerrufen wird.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 34 SprengG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 28.01.2026 – 22 L 4361/25
- VG Ansbach, 22.10.2024 – AN 16 S 24.1697 , AN 16 S 24.1708
- VG Regensburg, 07.03.2022 – RO 4 S 22.28Zitiert von 12
- VG München, 24.03.2025 – M 7 S 24.2006
- VG München, 19.07.2023 – M 7 K 20.6280Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 13.09.2022 – 6 B 183/22Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 09.03.2026 – 4 LA 86/25
- VGH Bayern, 29.01.2026 – 24 CS 25.2477
- VG Minden, 23.01.2026 – 8 K 31/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 SprengG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2005 I S. 1626
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