Gesetze / Sprecherausschußgesetz
SprAuG§ 19 Geschäftsführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Gesamtsprecherausschuß gelten § 10 Abs. 1, die §§ 11, 13 Abs. 1, 3 bis 5 und § 14 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist ein Gesamtsprecherausschuß zu errichten, hat der Sprecherausschuß der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, sofern ein solcher nicht besteht, der Sprecherausschuß des nach der Zahl der leitenden Angestellten größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtsprecherausschusses einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Sprecherausschusses hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtsprecherausschuß aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bestellt hat. § 12 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Gesamtsprecherausschuß ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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