Gesetze / Sprecherausschußgesetz
SprAuG§ 11 Vorsitzender
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/11#abs-1 (1) Der Sprecherausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/11#abs-2 (2) Der Vorsitzende vertritt den Sprecherausschuß im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Sprecherausschuß gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende berechtigt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden nimmt sein Stellvertreter diese Aufgaben wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/11#abs-3 (3) Der Sprecherausschuß kann die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder des Sprecherausschusses Übertragen.