Gesetze / Sprecherausschußgesetz
SprAuG§ 14 Arbeitsversäumnis und Kosten
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 01.08.2018 – 7 ABR 63/16Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erhebung eines Widerantrags in der Rechtsbeschwerde - ZustimmungsersetzungsverfahrenZitiert von 7
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/14#abs-1 (1) Mitglieder des Sprecherausschusses sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/14#abs-2 (2) Die durch die Tätigkeit des Sprecherausschusses entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.