Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung
SportSeeSchV§ 4a Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/4a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme sowie für die Erteilung des Sportküstenschifferscheins werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Leiter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/4a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird. Die Prüfungskommission besteht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/4a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag der Verbände vom Lenkungsausschuß bestellt und müssen Inhaber des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins sein.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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28.06.2006 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (BGBl. I 1417)
BGBl. 2006 I S. 1417
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