Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung
SportSeeSchV§ 4 Prüfungskommissionen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/4#abs-1 (1) Für die Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins werden von der Zentralen Verwaltungsstelle Prüfungskommissionen gebildet. Die Prüfungskommission besteht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/4#abs-2 (2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen werden auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen von dem Lenkungsausschuß bestellt. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen nach Anhörung des Lenkungsausschusses widerrufen oder zurücknehmen, der Lenkungsausschuß kann die Bestellung der übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/4#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Diplom- oder Technikerabschluss, des C-Scheins beider Verbände, des Sporthochseeschifferscheins oder des Sporthochseeschifferzeugnisses sein und über eine mehrjährige Fahrpraxis verfügen. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die theoretische Prüfung sollen grundsätzlich eine Lehrtätigkeit an einer nautischen Ausbildungsstätte ausüben oder ausgeübt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/4#abs-4 (4) Für die fachliche Beurteilung der Befähigung von Schiffern und Maschinisten von Traditionsschiffen nach § 1 Abs. 5 und 6 wird von der Zentralen Verwaltungsstelle eine Prüfungskommission gebildet. Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. Die Bestellung der Vorsitzenden und der Prüfer erfolgt auf Vorschlag der GSHW gemäß Absatz 2. Ihre Qualifikation wird in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 543 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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28.06.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (BGBl. I 1417)
BGBl. 2006 I S. 1417
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24.09.2002 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. 2002 I S. 3733
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24.09.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. I S. 3733
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 431 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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22.12.1998 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I 4016 932)
BGBl. 1998 I S. 4016
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