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SpkWBV

§ 13 Aufbewahrung und Vernichtung der Wahlunterlagen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/13#abs-1 (1) Die Niederschriften des Wahlvorstandes mit den Anlagen sind vom Personalrat bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren. Im Falle des § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Personalrats der Vorstand der Sparkasse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/13#abs-2 (2) Andere Wahlunterlagen, insbesondere die Wählerverzeichnisse und die Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, sind nach der Durchführung der Wahl zu vernichten; gleichzeitig sind in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten zu löschen.

§ 12 § 14