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SpkWBV

§ 12 Mitteilung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/12#abs-1 (1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Vertreter der Beschäftigten Gewählten, die Ersatzmitglieder und die Stellvertreter unverzüglich schriftlich oder elektronisch von ihrer Wahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/12#abs-2 (2) Der Wahlvorstand teilt dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstand der Sparkasse unverzüglich das Ergebnis der Wahl durch Übersendung einer Abschrift der Wahlniederschrift mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/12#abs-3 (3) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die öffentliche Bekanntmachung hat zu enthalten:

die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

die Zahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben,

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

die Zahl der gültigen Stimmen,

die auf die einzelnen Wahlvorschläge und ihre Bewerber entfallenen gültigen Stimmen unter Angabe der Namen und der Reihenfolge der Gewählten und der Ersatzmitglieder sowie der Namen und der Reihenfolge der Stellvertreter und

eine Belehrung über die Möglichkeit der Wahlanfechtung innerhalb eines Monats mit Angabe des zuständigen Verwaltungsgerichts sowie der Frist für die Einreichung.

§ 11 § 13