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# § 13 SpkWBV (Brandenburg) — Aufbewahrung und Vernichtung der Wahlunterlagen

Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Niederschriften des Wahlvorstandes mit den Anlagen sind vom Personalrat bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren. Im Falle des § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Personalrats der Vorstand der Sparkasse.

(2) Andere Wahlunterlagen, insbesondere die Wählerverzeichnisse und die Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, sind nach der Durchführung der Wahl zu vernichten; gleichzeitig sind in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 13 SpkWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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