(1) Die Niederschriften des Wahlvorstandes mit den Anlagen sind vom Personalrat bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren. Im Falle des § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Personalrats der Vorstand der Sparkasse.
(2) Andere Wahlunterlagen, insbesondere die Wählerverzeichnisse und die Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, sind nach der Durchführung der Wahl zu vernichten; gleichzeitig sind in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten zu löschen.