Gesetze / Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
AGeV§ 9 Spirituosen mit geografischen Bezugnahmen
Stand: 10.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/9#abs-1 (1) Spirituosen dürfen gewerbsmäßig nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019, S. 1; L 289 vom 12.8.2021, S. 4) mit einer geografischen Bezugnahme nur in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich bei dieser geografischen Bezugnahme um die Angabe eines Herkunftsortes oder einer Herkunftsregion im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 handelt. Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit geografischer Begriffe im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 nach den Regeln der jeweiligen Produktspezifikation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/9#abs-2 (2) Soweit ein Obstbrand im Sinne des Anhangs I Kategorie 9 der Verordnung (EU) 2019/787 oder ein Geist im Sinne des Anhangs I Kategorie 17 der Verordnung (EU) 2019/787 in einer Region oder in einem Ort hergestellt wird, die oder der zu einem im Rahmen einer Produktspezifikation nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787 abgegrenzten geografischen Gebiet gehört, darf der Name dieser Region oder dieses Ortes ergänzend zur rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung nach Anhang I Kategorie 9 oder Kategorie 17 der Verordnung (EU) 2019/787 verwendet werden, wenn dieser Obstbrand oder Geist zusätzlich zu den Anforderungen der Spirituosenkategorie nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 folgende Bedingungen erfüllt:
Änderungsverlauf
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11.10.2021 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I 4683)
BGBl. I S. 4683
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 519)
BGBl. 2011 I S. 519
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08.05.2008 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I 797)
BGBl. 2008 I S. 797
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08.12.2000 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I 1686)
BGBl. 2000 I S. 1686
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.