Gesetze / Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
AGeV§ 8 Zuckerung von bestimmten Spirituosen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/8#abs-1 (1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von
dürfen über die nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwendet werden. Der Gesamtgehalt an Zucker, als Invertzucker berechnet, darf in einem Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als zehn Gramm betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/8#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort genannten Spirituosen, die unter einer geographischen Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/8#abs-3 (3) In Absatz 1 genannte Spirituosen, die entgegen Absatz 1 mit anderen als den dort genannten Zuckerarten oder mit Zuckerarten über die festgesetzte Höchstmenge hinaus hergestellt worden sind oder bei deren Herstellung entgegen Absatz 2 Zucker verwendet worden ist, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
Änderungsverlauf
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08.05.2008 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I 797)
BGBl. 2008 I S. 797
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08.12.2000 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I 1686)
BGBl. 2000 I S. 1686
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