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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1686

BGBl. 2000 I S. 1686 · 17.360 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1686
                                                       Verordnung
                                       zur Änderung der Verordnung über Spirituosen
                                     und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
                                                              Vom 8. Dezember 2000

  Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet

– auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3
  des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
  ber 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit den

  Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
  Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
  und für Wirtschaft und Technologie und
– des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buch-
  stabe a, b und c des Lebensmittel- und Be-
  darfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den
  Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
  Forsten und für Wirtschaft und Technologie,

jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) sowie auch in Verbindung mit
§ 56 Abs. 9 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1467),

– auf Grund des § 25 Nr. 1 des Vorläufigen Biergesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993

  (BGBl. I S. 1399), geändert durch Artikel 17 Abs. 1 der

  Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230):

                                Artikel 1
  Die Verordnung über Spirituosen vom 29. Januar 1998
(BGBl. I S. 310) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt

   gefasst:

                         „Verordnung
            über bestimmte alkoholhaltige Getränke
        (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV)“.

2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift ein-
   gefügt:
                   „Erster Abschnitt
                               Spirituosen“.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
   Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

3. In § 7 wird vor dem Wort „geändert“ das Wort
   „zuletzt“ eingefügt.

4. Nach § 7 werden folgende Vorschriften eingefügt:

                          „§ 8

                       Obstbrand
     (1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von
  Obstbrand im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buch-
  stabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 dürfen
  über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
  zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung
  Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zucker-
  artenverordnung aufgeführt sind, nicht karamel-
  lisiert, verwendet werden. Der Gesamtgehalt an
  Zucker, als Invertzucker berechnet, darf in einem
  Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr
  als zehn Gramm betragen.

    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Obst-
  brände, die unter einer geographischen Bezeich-
  nung in den Verkehr gebracht werden.

    (3) Obstbrand, der entgegen Absatz 1 mit ande-

  ren als den dort genannten Zuckerarten oder mit

  Zuckerarten über die festgesetzte Höchstmenge
  hinaus hergestellt worden ist oder bei dessen
  Herstellung entgegen Absatz 2 Zucker verwendet
  worden ist, darf gewerbsmäßig nicht in den Verkehr
  gebracht werden.
                           §9
       Spirituosen mit geographischen Angaben

     (1) Die in Anlage 4 aufgeführten Spirituosen

  dürfen gewerbsmäßig unter den dort in Spalte 2
  aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur in den
  Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den
  für ihre Produktkategorie in Artikel 1 Abs. 4 der
  Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 genannten An-
  forderungen die in Spalte 3 festgesetzten Voraus-
  setzungen erfüllen.
     (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Anlage 4
  aufgeführte Spirituosen, die bereits vor dem 1. Januar
  2000 an bestimmten Herstellungsorten außerhalb
  der in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten geo-
  graphischen Gebiete oder aus Früchten aus anderen
  als den dort genannten geographischen Gebieten
  hergestellt worden sind, unter den vorbehaltenen

  Verkehrsbezeichnungen noch bis zum 1. Januar
  2005 in Verkehr gebracht werden.
BGBl. 2000, Seite 1687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1687
                Zweiter Abschnitt
           Weinähnliche und schaum-
       weinähnliche Getränke und hieraus
    weiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke

                       § 10
              Begriffsbestimmungen
   (1) Weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige
Getränke, die durch teilweise oder vollständige
alkoholische Gärung aus Fruchtsaft, Fruchtmark,
jeweils auch in konzentrierter Form, oder Maische
von frischen oder mit Kälte haltbar gemachten
Früchten, auch in Mischung miteinander, oder
aus frischen oder mit Kälte haltbar gemachten
Rhabarberstengeln, aus Malzauszügen oder aus
Honig sowie im Übrigen nach Maßgabe der Ver-
kehrsauffassung hergestellt werden.

  (2) Schaumweinähnliche Getränke sind alkohol-
und kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen
Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus
den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und
nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte
Getränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen
bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendi-
oxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens

drei bar aufweisen.

  (3) Weiterverarbeitete weinähnliche oder schaum-
weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke,
die aus Erzeugnissen nach Absatz 1 oder 2, ge-
gebenenfalls in Mischungen mit anderen Zutaten
nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt
werden.
  (4) Erzeugnisse des Weinbaus dürfen bei der
gewerbsmäßigen Herstellung der in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten Getränke nicht verwendet
werden.

  (5) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungs-
verordnung sind anzuwenden.

  (6) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten
Getränke können auch alkoholfrei oder alkohol-
reduziert sein.
  (7) In den Absätzen 1 bis 3 bezeichnete Getränke,
bei denen nach Absatz 4 nicht zulässige Erzeugnisse
des Weinbaus verwendet worden sind, dürfen ge-
werbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

                   § 11
               Kennzeichnung
   Die in § 10 Abs. 1 bis 3 und 6 bezeichneten
Getränke dürfen als „ …Wein“ nur in solchen Wort-
verbindungen in den Verkehr gebracht werden, die
die in § 10 Abs.1 aufgeführten Ausgangsstoffe kenn-
zeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Bei der
Verwendung von aus Früchten herrührenden Zu-
taten sind die Namen der Früchte anzugeben. An
Stelle der Namen der Früchte können auch andere
entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere
Gattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei
den in § 10 Abs. 2 genannten Getränken ist die
Verwendung nicht aus der Gärung stammender
Kohlensäure in Verbindung mit der Verkehrsbezeich-
nung kenntlich zu machen. Diese Angabe kann ent-
fallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis
der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-

     nungsverordnung angegeben ist. Artikel 24 Abs. 2
     der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission
     über Durchführungsbestimmungen für die Bezeich-
     nung und Aufmachung der Weine und der Trauben-
     moste vom 16. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 309
     S. 1), Anhang VIII, I Nr. 4 der Verordnung (EG)
     Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame
     Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999
     (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Artikel 6 Abs. 2 der
     Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission mit
     Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung
     und Aufmachung von Schaumwein und Schaum-
     wein mit zugesetzter Kohlensäure vom 13. März
     1995 (ABl. EG Nr. L 56 S. 3) in der jeweils geltenden
     Fassung bleiben unberührt.“

5.   Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die neuen §§ 12
     und 13.

6.   Vor dem neuen § 12 wird folgende Abschnitts-
     überschrift eingefügt:
                      „Dritter Abschnitt
            Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“.

7.   Der neue § 12 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
            „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
        bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der
            Angabe „§ 7 Satz 1“ die Angabe „oder § 9
            Abs. 1“ eingefügt, am Ende der Vorschrift ein
            Komma und folgende neue Buchstaben d
            und e angefügt:
            „d) entgegen § 8 Abs. 3 Obstbrand oder

             e) entgegen § 10 Abs. 7 oder § 11 Abs. 1
                Satz 1 ein dort genanntes Getränk“.

     b) In Absatz 2 Nr. 1 werden

        aa) die Angabe „6 Abs. 1“ durch die Angabe „6
                      Abs. 1 oder 2“ sowie
        bb) die Worte „Verordnung (EWG) Nr. 2626/95
            der Kommission vom 10. November 1995
            (ABl. EG Nr. L 269 S. 5)“ durch die Worte
            „Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommis-
            sion vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270
            S. 9)“ ersetzt.

8.   Der neue § 13 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch
        die Angabe „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch
        die Angabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

9.   Die bisherigen §§ 10 und 11 werden aufgehoben.

9a. Der bisherige § 12 wird der neue § 14 und wie folgt
    gefasst:
                            „§ 14

                         Inkrafttreten
       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
     kündung in Kraft.“
BGBl. 2000, Seite 1688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1688
10. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

    „Anlage 4
    (zu § 9)

                                                Spirituosen

       Lfd. Nr.               Verkehrsbezeichnungen

            1                               2

       1.            Schwarzwälder Kirschwasser,
                     Schwarzwälder Himbeergeist,

                     Schwarzwälder Williamsbirne,
                     Schwarzwälder Mirabellenwasser,

                     Schwarzwälder Zwetschgenwasser

       2.            Fränkisches Kirschwasser,
                     Fränkisches Zwetschgenwasser,

                     Fränkischer Obstler

       3.            Bayerischer Gebirgsenzian

       4.            Ostfriesischer Korngenever

       5.            Steinhäger

       6.            Berliner Kümmel,
                     Hamburger Kümmel,

                     Münchener Kümmel

       7.            Bayerischer Kräuterlikör

       8.            Benediktbeurer Klosterlikör

       9.            Chiemseer Klosterlikör

    10.              Ettaler Klosterlikör

mit geographischen Angaben

                         Voraussetzungen

                                3

   Herstellung im Schwarzwald aus den jeweiligen Früchten des
   Schwarzwaldes und seines nahe gelegenen Vorlandes. Zum
   Gebiet „Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland“
   zählen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breis-
   gau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach,
   Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen,

   Waldshut und die kreisfreien Städte Freiburg und Offenburg,
   und vom Regierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw,
   Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Rastatt und die kreis-
   freien Städte Baden-Baden und Karlsruhe.

   Herstellung in Franken aus den jeweiligen Früchten von
   Franken. Zum Gebiet „Franken“ zählen die Regierungs-
   bezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken. „Fränkischer
   Obstler“ darf nur aus Birnen und Äpfeln hergestellt
   werden.

   Herstellung im Freistaat Bayern aus Enzianwurzeln, an-
   gebaut in den bayerischen Alpen oder dem bayerischen
   Alpenvorland.

   Herstellung in Ostfriesland. Zum Gebiet „Ostfriesland“ zählen
   vom Regierungsbezirk Weser-Ems die Landkreise Aurich,
   Leer und Wittmund und die kreisfreie Stadt Emden. Der
   Alkoholgehalt besteht ausschließlich aus Korndestillat.

   Herstellung in Steinhagen. Bei der Weiterverarbeitung des
   Wacholderlutters durch erneute Destillation darf nur
   Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Kornde-
   stillat sowie Wasser zugesetzt werden. Die Beigabe von
   anderen Zutaten mit Ausnahme einer geringen Menge an
   Wacholderbeeren ist unzulässig.

   Herstellung in den jeweiligen Stadtgebieten und den je-
   weiligen Landkreisen.

   Herstellung im Freistaat Bayern.

   Herstellung in Benediktbeuren nach Maßgabe der dortigen
   Praxis.

   Herstellung auf der Insel Frauen-Chiemsee nach Maßgabe
   der dortigen Praxis.

   Herstellung in Ettal nach Maßgabe der dortigen Praxis.“
BGBl. 2000, Seite 1689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1689
                         Artikel 2
             Änderung der Verordnung
   zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

  In § 17 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des
Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1422), die
durch Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Januar
1998 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist, wird Satz 2
gestrichen.

                         Artikel 3

                   Änderung der
      Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

  Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2464) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 9 wird das Wort „Gemeinschaften“

   durch das Wort „Union“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
          durch das Wort „Union“ ersetzt.

      bb) In Nummer 6 wird das Wort „Klassen“ durch

          das Wort „Gattungen“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort
      „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „EWG-Nummer“ wird ersetzt durch das
      Wort „E-Nummer“.
   b) Die Worte „Klassenname „Stärke“ “ werden durch
      die Worte „Klassenname „modifizierte Stärke“ “
      ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 wird die Angabe „2 bis 4“ durch die
      Angabe „2 und 3“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 wird in Nummer 9 der Punkt am Ende
      durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10
      angefügt:
      „10. weinähnlichen und schaumweinähnlichen
           Getränken und hieraus weiterverarbeiteten
           alkoholhaltigen Getränken.“

5. Nach § 8 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt:

                      „Zweiter Abschnitt
     Spezielle Vorschriften für bestimmte Lebensmittel

                              §9

                  Bestimmte Lebensmittel
         mit bestimmten geographischen Angaben
     Sofern ihre Anerkennung nicht bereits nach anderen
   Vorschriften erfolgt ist, dürfen Erzeugnisse der

   KN-Codes 2009, 2202, 2206, 2208 und 2209 des
   Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
   Rates über die zolltarifliche und statistische Nomen-
   klatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der jeweils
   geltenden Fassung mit geographischen Bezeich-
   nungen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbau-
   gebietes oder einer kleineren geographischen Einheit
   als des bestimmten Anbaugebietes im Sinne des
   Anhangs VII, B Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung
   (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame
   Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl.
   EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

   übereinstimmen, unter folgenden geographischen
   Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden:

   a) Name eines nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingeset-
      zes in der jeweils geltenden Fassung genannten
      bestimmten Anbaugebietes oder

   b) Name eines Bereiches nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
      stabe a des Weingesetzes oder

   c) Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils nach

      § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Weingesetzes.

   Dies gilt nur, wenn die geographische Bezeichnung
   im Einklang mit den hierzu bestehenden Rechts-
   vorschriften im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der
   Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, insbesondere den
   zum Schutz vor Täuschung erlassenen Vorschriften,
   verwendet wird. Das Bundesministerium macht die

   ihm von den Bundesländern mitgeteilten Erzeugnisse,

   die diesen Anforderungen entsprechen, im Bundes-
   anzeiger bekannt.“

6. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Dritter Abschnitt.

7. Vor § 10a wird folgende Abschnittsüberschrift ein-
   gefügt:
                   „Vierter Abschnitt“.

8. In § 10a wird Absatz 4 aufgehoben.

9. In Anlage 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das
   Wort „Union“ ersetzt.

                        Artikel 4
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.

  (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Weingesetz vom 25. Juli 1930 in der im Bundes-
   gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-5, ver-
   öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
   durch Artikel 287 Nr. 6 des Gesetzes vom 2. März
   1974 (BGBl. I S. 469),

2. die Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes
   vom 16. Juli 1932 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 2125-5-1, veröffentlichten be-
   reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18
   der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230).

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1686. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1acbb184738dc55f….