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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1686
BGBl. 2000 I S. 1686 · 17.360 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Spirituosen
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 8. Dezember 2000
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet
– auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und für Wirtschaft und Technologie und
– des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buch-
stabe a, b und c des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft und Technologie,
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) sowie auch in Verbindung mit
§ 56 Abs. 9 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1467),
– auf Grund des § 25 Nr. 1 des Vorläufigen Biergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993
(BGBl. I S. 1399), geändert durch Artikel 17 Abs. 1 der
Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230):
Artikel 1
Die Verordnung über Spirituosen vom 29. Januar 1998
(BGBl. I S. 310) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
gefasst:
„Verordnung
über bestimmte alkoholhaltige Getränke
(Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV)“.
2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift ein-
gefügt:
„Erster Abschnitt
Spirituosen“.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
3. In § 7 wird vor dem Wort „geändert“ das Wort
„zuletzt“ eingefügt.
4. Nach § 7 werden folgende Vorschriften eingefügt:
„§ 8
Obstbrand
(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von
Obstbrand im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buch-
stabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 dürfen
über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung
Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zucker-
artenverordnung aufgeführt sind, nicht karamel-
lisiert, verwendet werden. Der Gesamtgehalt an
Zucker, als Invertzucker berechnet, darf in einem
Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr
als zehn Gramm betragen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Obst-
brände, die unter einer geographischen Bezeich-
nung in den Verkehr gebracht werden.
(3) Obstbrand, der entgegen Absatz 1 mit ande-
ren als den dort genannten Zuckerarten oder mit
Zuckerarten über die festgesetzte Höchstmenge
hinaus hergestellt worden ist oder bei dessen
Herstellung entgegen Absatz 2 Zucker verwendet
worden ist, darf gewerbsmäßig nicht in den Verkehr
gebracht werden.
§9
Spirituosen mit geographischen Angaben
(1) Die in Anlage 4 aufgeführten Spirituosen
dürfen gewerbsmäßig unter den dort in Spalte 2
aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den
für ihre Produktkategorie in Artikel 1 Abs. 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 genannten An-
forderungen die in Spalte 3 festgesetzten Voraus-
setzungen erfüllen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Anlage 4
aufgeführte Spirituosen, die bereits vor dem 1. Januar
2000 an bestimmten Herstellungsorten außerhalb
der in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten geo-
graphischen Gebiete oder aus Früchten aus anderen
als den dort genannten geographischen Gebieten
hergestellt worden sind, unter den vorbehaltenen
Verkehrsbezeichnungen noch bis zum 1. Januar
2005 in Verkehr gebracht werden.

Zweiter Abschnitt
Weinähnliche und schaum-
weinähnliche Getränke und hieraus
weiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke
§ 10
Begriffsbestimmungen
(1) Weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige
Getränke, die durch teilweise oder vollständige
alkoholische Gärung aus Fruchtsaft, Fruchtmark,
jeweils auch in konzentrierter Form, oder Maische
von frischen oder mit Kälte haltbar gemachten
Früchten, auch in Mischung miteinander, oder
aus frischen oder mit Kälte haltbar gemachten
Rhabarberstengeln, aus Malzauszügen oder aus
Honig sowie im Übrigen nach Maßgabe der Ver-
kehrsauffassung hergestellt werden.
(2) Schaumweinähnliche Getränke sind alkohol-
und kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen
Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus
den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und
nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte
Getränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen
bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendi-
oxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens
drei bar aufweisen.
(3) Weiterverarbeitete weinähnliche oder schaum-
weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke,
die aus Erzeugnissen nach Absatz 1 oder 2, ge-
gebenenfalls in Mischungen mit anderen Zutaten
nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt
werden.
(4) Erzeugnisse des Weinbaus dürfen bei der
gewerbsmäßigen Herstellung der in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten Getränke nicht verwendet
werden.
(5) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungs-
verordnung sind anzuwenden.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten
Getränke können auch alkoholfrei oder alkohol-
reduziert sein.
(7) In den Absätzen 1 bis 3 bezeichnete Getränke,
bei denen nach Absatz 4 nicht zulässige Erzeugnisse
des Weinbaus verwendet worden sind, dürfen ge-
werbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 11
Kennzeichnung
Die in § 10 Abs. 1 bis 3 und 6 bezeichneten
Getränke dürfen als „ …Wein“ nur in solchen Wort-
verbindungen in den Verkehr gebracht werden, die
die in § 10 Abs.1 aufgeführten Ausgangsstoffe kenn-
zeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Bei der
Verwendung von aus Früchten herrührenden Zu-
taten sind die Namen der Früchte anzugeben. An
Stelle der Namen der Früchte können auch andere
entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere
Gattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei
den in § 10 Abs. 2 genannten Getränken ist die
Verwendung nicht aus der Gärung stammender
Kohlensäure in Verbindung mit der Verkehrsbezeich-
nung kenntlich zu machen. Diese Angabe kann ent-
fallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis
der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung angegeben ist. Artikel 24 Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission
über Durchführungsbestimmungen für die Bezeich-
nung und Aufmachung der Weine und der Trauben-
moste vom 16. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 309
S. 1), Anhang VIII, I Nr. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999
(ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Artikel 6 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission mit
Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung
und Aufmachung von Schaumwein und Schaum-
wein mit zugesetzter Kohlensäure vom 13. März
1995 (ABl. EG Nr. L 56 S. 3) in der jeweils geltenden
Fassung bleiben unberührt.“
5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die neuen §§ 12
und 13.
6. Vor dem neuen § 12 wird folgende Abschnitts-
überschrift eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“.
7. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
„oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der
Angabe „§ 7 Satz 1“ die Angabe „oder § 9
Abs. 1“ eingefügt, am Ende der Vorschrift ein
Komma und folgende neue Buchstaben d
und e angefügt:
„d) entgegen § 8 Abs. 3 Obstbrand oder
e) entgegen § 10 Abs. 7 oder § 11 Abs. 1
Satz 1 ein dort genanntes Getränk“.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden
aa) die Angabe „6 Abs. 1“ durch die Angabe „6
Abs. 1 oder 2“ sowie
bb) die Worte „Verordnung (EWG) Nr. 2626/95
der Kommission vom 10. November 1995
(ABl. EG Nr. L 269 S. 5)“ durch die Worte
„Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommis-
sion vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270
S. 9)“ ersetzt.
8. Der neue § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.
9. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden aufgehoben.
9a. Der bisherige § 12 wird der neue § 14 und wie folgt
gefasst:
„§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.“

10. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
„Anlage 4
(zu § 9)
Spirituosen
Lfd. Nr. Verkehrsbezeichnungen
1 2
1. Schwarzwälder Kirschwasser,
Schwarzwälder Himbeergeist,
Schwarzwälder Williamsbirne,
Schwarzwälder Mirabellenwasser,
Schwarzwälder Zwetschgenwasser
2. Fränkisches Kirschwasser,
Fränkisches Zwetschgenwasser,
Fränkischer Obstler
3. Bayerischer Gebirgsenzian
4. Ostfriesischer Korngenever
5. Steinhäger
6. Berliner Kümmel,
Hamburger Kümmel,
Münchener Kümmel
7. Bayerischer Kräuterlikör
8. Benediktbeurer Klosterlikör
9. Chiemseer Klosterlikör
10. Ettaler Klosterlikör
mit geographischen Angaben
Voraussetzungen
3
Herstellung im Schwarzwald aus den jeweiligen Früchten des
Schwarzwaldes und seines nahe gelegenen Vorlandes. Zum
Gebiet „Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland“
zählen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breis-
gau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach,
Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen,
Waldshut und die kreisfreien Städte Freiburg und Offenburg,
und vom Regierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw,
Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Rastatt und die kreis-
freien Städte Baden-Baden und Karlsruhe.
Herstellung in Franken aus den jeweiligen Früchten von
Franken. Zum Gebiet „Franken“ zählen die Regierungs-
bezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken. „Fränkischer
Obstler“ darf nur aus Birnen und Äpfeln hergestellt
werden.
Herstellung im Freistaat Bayern aus Enzianwurzeln, an-
gebaut in den bayerischen Alpen oder dem bayerischen
Alpenvorland.
Herstellung in Ostfriesland. Zum Gebiet „Ostfriesland“ zählen
vom Regierungsbezirk Weser-Ems die Landkreise Aurich,
Leer und Wittmund und die kreisfreie Stadt Emden. Der
Alkoholgehalt besteht ausschließlich aus Korndestillat.
Herstellung in Steinhagen. Bei der Weiterverarbeitung des
Wacholderlutters durch erneute Destillation darf nur
Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Kornde-
stillat sowie Wasser zugesetzt werden. Die Beigabe von
anderen Zutaten mit Ausnahme einer geringen Menge an
Wacholderbeeren ist unzulässig.
Herstellung in den jeweiligen Stadtgebieten und den je-
weiligen Landkreisen.
Herstellung im Freistaat Bayern.
Herstellung in Benediktbeuren nach Maßgabe der dortigen
Praxis.
Herstellung auf der Insel Frauen-Chiemsee nach Maßgabe
der dortigen Praxis.
Herstellung in Ettal nach Maßgabe der dortigen Praxis.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
In § 17 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des
Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1422), die
durch Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Januar
1998 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist, wird Satz 2
gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2464) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 9 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „Klassen“ durch
das Wort „Gattungen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „EWG-Nummer“ wird ersetzt durch das
Wort „E-Nummer“.
b) Die Worte „Klassenname „Stärke“ “ werden durch
die Worte „Klassenname „modifizierte Stärke“ “
ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „2 bis 4“ durch die
Angabe „2 und 3“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird in Nummer 9 der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10
angefügt:
„10. weinähnlichen und schaumweinähnlichen
Getränken und hieraus weiterverarbeiteten
alkoholhaltigen Getränken.“
5. Nach § 8 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Spezielle Vorschriften für bestimmte Lebensmittel
§9
Bestimmte Lebensmittel
mit bestimmten geographischen Angaben
Sofern ihre Anerkennung nicht bereits nach anderen
Vorschriften erfolgt ist, dürfen Erzeugnisse der
KN-Codes 2009, 2202, 2206, 2208 und 2209 des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
Rates über die zolltarifliche und statistische Nomen-
klatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der jeweils
geltenden Fassung mit geographischen Bezeich-
nungen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbau-
gebietes oder einer kleineren geographischen Einheit
als des bestimmten Anbaugebietes im Sinne des
Anhangs VII, B Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl.
EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
übereinstimmen, unter folgenden geographischen
Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden:
a) Name eines nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingeset-
zes in der jeweils geltenden Fassung genannten
bestimmten Anbaugebietes oder
b) Name eines Bereiches nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a des Weingesetzes oder
c) Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils nach
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Weingesetzes.
Dies gilt nur, wenn die geographische Bezeichnung
im Einklang mit den hierzu bestehenden Rechts-
vorschriften im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, insbesondere den
zum Schutz vor Täuschung erlassenen Vorschriften,
verwendet wird. Das Bundesministerium macht die
ihm von den Bundesländern mitgeteilten Erzeugnisse,
die diesen Anforderungen entsprechen, im Bundes-
anzeiger bekannt.“
6. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Dritter Abschnitt.
7. Vor § 10a wird folgende Abschnittsüberschrift ein-
gefügt:
„Vierter Abschnitt“.
8. In § 10a wird Absatz 4 aufgehoben.
9. In Anlage 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das
Wort „Union“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Weingesetz vom 25. Juli 1930 in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-5, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 287 Nr. 6 des Gesetzes vom 2. März
1974 (BGBl. I S. 469),
2. die Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes
vom 16. Juli 1932 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2125-5-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18
der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230).
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1686. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1acbb184738dc55f….