§ 20
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/20#abs-1 (1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 1. Juli 2008 zugelassen worden ist und die nicht den ab dem 11. November 2014 geltenden Vorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 13 Nummer 6 Satz 2, letztere im Hinblick auf das neu eingeführte Verbot von Spielvorgängen und Animationen während der Spielpause, entsprechen, dürfen nicht weiter betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/20#abs-2 (2) Im Übrigen dürfen Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 10. November 2014 zugelassen worden ist, entsprechend dem Inhalt des Zulassungsbelegs bis zum 10. November 2018 weiter betrieben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/20#abs-3 (3) Die Auswirkungen der Änderung der Spielverordnung auf das Entstehen von Glücksspielsucht und eine wirksame Suchtbekämpfung sind unter Mitwirkung der Länder und des Fachbeirats (§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland – Glücksspielstaatsvertrag) zu evaluieren. Ein zusammenfassender Bericht ist bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 20 SpielV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 – 6 S 1922/20Glücksspielrecht: Kein Anspruch auf Spielhallenerlaubnis bei Unterschreitung des Mindestabstands zu Jugendeinrichtungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- OVG Niedersachsen, 24.01.2023 – 9 KN 238/20Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 24.05.2022 – 9 KN 6/18Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 05.12.2017 – 9 KN 68/17Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Satzungsregelungen über die Erhebung einer Spielgerätesteuer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Düsseldorf, 20.10.2025 – 14 K 500/25 E,G,U,AO
- VGH Hessen, 04.10.2018 – 5 C 295/18.NZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 05.12.2017 – 9 KN 226/16Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 05.12.2017 – 9 KN 208/16Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 30.11.2016 – 9 KN 88/15Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 SpielV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2014 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2014 (BGBl. I 2003)
BGBl. 2014 I S. 2003
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04.11.2014 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 bis 5 des Gesetzes vom 4. November 2014 (BGBl. I 1678)
BGBl. 2014 I S. 1678
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.