§ 17
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt für
von dem Antragsteller Gebühren und Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes sind nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen
| 1. | für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte | 67 Euro, |
| 2. | für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte | 55 Euro, |
| 3. | für sonstige Bedienstete | 47 Euro. |
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/17?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsbeleges einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den Umtausch dieser Unterlagen beträgt 15 Euro.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/17?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden.
Änderungsverlauf
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08.12.2014 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2014 (BGBl. I 2003)
BGBl. 2014 I S. 2003
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 64 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.