§ 16
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/16#abs-1 (1) Der Zulassungsschein enthält
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/16#abs-2 (2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgerätes, den Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung, den Beginn und das Ende der Aufstelldauer des Nachbaugerätes und Hinweise auf die beim Betrieb des Nachbaugerätes zu beachtenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/16#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/16#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/16#abs-5 (5) Aus dem Zulassungszeichen müssen die Bezeichnung des Spielgerätes, der Name und Wohnort des Inhabers der Zulassung sowie der Beginn und das Ende der Aufstelldauer ersichtlich sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/16#abs-6 (6) Der Zulassungsbeleg und das Zulassungszeichen erhalten jeweils für ein Nachbaugerät dieselbe fortlaufende Nummer.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 16 SpielV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bremen, 12.05.2026 – 5 V 460/26
- OVG NRW, 14.08.2025 – 4 A 1761/22
- OVG NRW, 14.08.2025 – 4 B 768/24Zitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 06.06.2016 – 2 (9) SsBs 144/16; 2 (9) SsBs 144/16 - AK 48/16
- OVG NRW, 03.04.2007 – 4 B 2757/06Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.11.2014 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 bis 5 des Gesetzes vom 4. November 2014 (BGBl. I 1678)
BGBl. 2014 I S. 1678
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.