§ 16
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Bremen, 12.05.2026 – 5 V 460/26
- OVG NRW, 14.08.2025 – 4 A 1761/22
- OVG NRW, 14.08.2025 – 4 B 768/24Zitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 06.06.2016 – 2 (9) SsBs 144/16; 2 (9) SsBs 144/16 - AK 48/16
- OVG NRW, 03.04.2007 – 4 B 2757/06Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/16#abs-1 (1) Der Zulassungsschein enthält
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/16#abs-2 (2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgerätes, den Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung, den Beginn und das Ende der Aufstelldauer des Nachbaugerätes und Hinweise auf die beim Betrieb des Nachbaugerätes zu beachtenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/16#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/16#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/16#abs-5 (5) Aus dem Zulassungszeichen müssen die Bezeichnung des Spielgerätes, der Name und Wohnort des Inhabers der Zulassung sowie der Beginn und das Ende der Aufstelldauer ersichtlich sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/16#abs-6 (6) Der Zulassungsbeleg und das Zulassungszeichen erhalten jeweils für ein Nachbaugerät dieselbe fortlaufende Nummer.