Gesetze / Spielverordnung

SpielV

§ 14

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/14#abs-1 (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.
Die Bauart muss den in § 13 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9 bezeichneten Anforderungen entsprechen, wobei sich in § 13 Nr. 3 die Summe der Verluste allein aus der Summe der Einsätze ergibt und nach § 13 Nr. 8 nur sämtliche Einsätze zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar zu erfassen sind.
2.
In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 1 und 2 entsprechend.
3.
Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen abhängig sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/14#abs-2 (2) § 12 Abs. 2 Nummer 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/14#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 13 § 15