§ 15
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/15#abs-1 (1) Wird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen, so erhält der Inhaber der Zulassung einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart erhält er einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen. Auf Antrag werden diese Unterlagen umgetauscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielV/15#abs-2 (2) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes wird durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bekannt gemacht. Das Gleiche gilt, wenn eine Bauartzulassung geändert, zurückgenommen oder widerrufen wurde.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15 SpielV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 – 6 K 6070/12Vergnügungsteuer in Berlin: Vereinbarkeit der Erhöhung des Steuersatzes von 11 % auf 20 % mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- FG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 – 6 K 6071/12Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.