# § 14 SpielV

Spielverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

- 1. Die Bauart muss den in § 13 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9 bezeichneten Anforderungen entsprechen, wobei sich in § 13 Nr. 3 die Summe der Verluste allein aus der Summe der Einsätze ergibt und nach § 13 Nr. 8 nur sämtliche Einsätze zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar zu erfassen sind.

- 2. In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 1 und 2 entsprechend.

- 3. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen abhängig sein.

(2) § 12 Abs. 2 Nummer 2 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 14 SpielV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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