§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.2013 – 6 S 788/13Zitiert von 12
- VG Stuttgart, 28.11.2014 – 4 K 953/14Zitiert von 2
- VG Freiburg, 03.11.2017 – 5 K 8978/17Zitiert von 1
- VG Berlin, 08.06.2012 – 4 K 13.11
- VG Gießen, 25.04.2012 – 8 K 3258/11.GIZitiert von 3
- BGH, 07.11.2019 – I ZR 42/19Wettbewerbsverstoß durch gleichzeitiges Aufstellung von Geldspielgeräten und Sportwett-Terminals innerhalb derselben Räumlichkeiten einer Gaststätte - Sportwetten in GaststättenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 27.04.2026 – 3 L 1944/25
- VG Hamburg, 02.04.2026 – 5 E 1525/26
- VG Berlin, 14.06.2019 – 4 K 343.18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SpielV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden
1.
in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,
2.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
3.
in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt, oder
4.
auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.