Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 3 Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart. Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 werden für die jeweilige Antriebsart anerkannt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Binnenschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt für die jeweilige Antriebsart als erbracht für die Inhaber
Eine Übersicht über die durch Satz 1 Nummer 1 und 3 erfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen wird für die jeweilige Antriebsart ersetzt durch einen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/3?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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01.12.2022 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I 2211)
BGBl. 2022 I S. 2211
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26.11.2021 Ausfertigung
§ 3 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. November 2021 (BGBl. I 4982, 5204; 2023 I Nr. 144)
BGBl. 2021 I S. 4982
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.