Gesetze / Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
SodEG§ 7 Verwaltungsverfahren und Rechtsweg
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SodEG/7#abs-1 (1) Für das Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz ist das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit das zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches folgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SodEG/7#abs-2 (2) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, soweit dies auch bei Streitigkeiten zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 der Fall wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SodEG/7#abs-3 (3) Verfahren in Streitigkeiten, für die nach Absatz 2 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über. Verfahren in Streitigkeiten, für die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist und die am 28. Mai 2020 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit über. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 7 SodEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 17.05.2023 – B 8 SO 6/22 RAnspruch eines Sozialdienstleisters auf Zuschuss nach dem SodEG - Zuschusshöhe - Prognose für zukünftige Zeiträume - Spitzabrechnung für zurückliegende Zeiträume - Abzug vorrangiger Mittel vom Monatsdurchschnitt - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg zu den Sozialgerichten - keine GerichtskostenfreiheitZitiert von 6
- SG Gelsenkirchen, 12.06.2026 – S 2 SO 55/25 SodEG
- LSG NRW, 21.05.2026 – L 7 AS 1639/24
- LSG NRW, 24.05.2023 – L 10 KR 459/22 SodEG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2855)
BGBl. 2020 I S. 2855
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1055)
BGBl. 2020 I S. 1055
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