Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 19/18966 · S. 32
Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Nach Satz 4 beteiligen sich die Leistungsträger der Gesetzlichen Krankenversicherung als Träger der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an dem im SodEG geregelten Sicherstellungsauftrag, soweit sie Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 46 SGB IX in Verbindung mit der Verordnung nach § 48 Nummer 1 SGB IX (Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung – FrühV) erbringen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/18966 Dabei handelt es sich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation in Form der Komplexleistung, bei der medizinische Leistungen der Früherkennung und Frühförderung sowie weitere nichtärztliche Leistungen zusam- menfließen; die Komplexleistung umfasst auch Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität (§ 2 in Verbin- dung mit §§ 5, 6, 6a FrühV). Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung werden je nach Ausgestaltung in den einzelnen Ländern in interdisziplinären Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelasse- nen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum nach § 46 Absatz 2 SGB IX sowie in Sozialpädiatrischen Zentren nach § 119 SGB V erbracht. Neben den Trägern der Eingliederungshilfe sind die Gesetzlichen Krankenkassen an der Finanzierung beteiligt. Dabei ist eine pauscha- lierte Entgeltaufteilung zwischen den Trägern vorgesehen, das Landesrecht kann andere als pauschale Abrech- nungen vorsehen. Infolge der in § 2 Satz 1 SodEG gesetzlich vorgesehenen Bereichsausnahme würden ohne die Regelung in Satz 4 die Kostenanteil
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.472 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/18966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 110.472–126.944 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ecbf5eb72b50a7e0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP