Gesetze / Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
SoEnergieV§ 11 Ausschluss von Bietern
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoEnergieV/11#abs-1 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Bieter und deren Gebote von dem Verfahren ausschließen, wenn der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoEnergieV/11#abs-2 (2) Ein Bieter darf nicht berücksichtigt werden, wenn
1.
2.
der Bieter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, über den das Insolvenzgericht noch nicht entschieden hat,
3.
das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache des Bieters nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) aufgehoben hat, oder
4.
der Bieter im Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.