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# § 11 SoEnergieV — Ausschluss von Bietern

Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Bieter und deren Gebote von dem Verfahren ausschließen, wenn der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat.

(2) Ein Bieter darf nicht berücksichtigt werden, wenn

- 1. über das Vermögen des Bieters das Insolvenzverfahren eröffnet worden und nicht

  - a) nach den §§ 212 oder 213 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist oder

  - b) in diesem Verfahren ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt worden ist, der eine Unternehmensfortführung vorsieht,

- 2. der Bieter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, über den das Insolvenzgericht noch nicht entschieden hat,

- 3. das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache des Bieters nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) aufgehoben hat, oder

- 4. der Bieter im Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.

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Zitiervorschlag: § 11 SoEnergieV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SoEnergieV/11

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