§ 13 Wahl der Verfahrensart
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Auftraggeber stehen zur Vergabe von Aufträgen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sowie der wettbewerbliche Dialog nach seiner Wahl zur Verfügung. Die Innovationspartnerschaft steht nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die in Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 674)
BGBl. 2020 I S. 674
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117 528)
BGBl. 2018 I S. 1117
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.