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Artikel 9 · BT-Drs. 18/12494 · S. 49

Zu Artikel 9 (Änderung der Konzessionsvergabeverordnung)

Zu Artikel 9 (Änderung der Konzessionsvergabeverordnung)
Zu Nummer 1
Durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) wurden das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geändert
und die Anforderungen zur barrierefreien Informationstechnik von § 11 BGG nach § 12 BGG verschoben. Dem-
entsprechend muss der in § 9 Absatz 1 Satz 3 der Konzessionsvergabeverordnung enthaltene dynamische Verweis
auf das BGG aktualisiert werden.

Zu Nummer 2
Zur weiteren Vereinfachung des Verfahrens sollen das fortgeschrittene bzw. qualifizierte elektronische Siegel
neben der fortgeschrittenen bzw. qualifizierten Signatur zugelassen werden. Für Unternehmen besteht der Vorteil,
dass das elektronische Siegel nicht an eine natürliche Person gebunden ist, sondern an die jeweilige juristische
Person. Dies ermöglicht es, unternehmensinterne Prozesse zu vereinfachen. Hinsichtlich der technischen Anfor-
derungen unterscheiden sich elektronische Siegel und elektronische Signaturen nur unwesentlich.

BT-Drs. 18/12494 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/12494, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 163.265–164.244 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0e0aa38434df1016….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP