§ 38
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Reihe der Seelotsen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können von der Mitgliederversammlung oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus wichtigem Grund abberufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 4 sind auf die Bundeslotsenkammer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur tritt.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 563 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 327 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407 943)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 282 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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