Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 37

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/37#abs-1 (1) Organe der Bundeslotsenkammer sind der Vorsitzende und die Mitgliederversammlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/37#abs-2 (2) Die Lotsenbrüderschaften werden in der Mitgliederversammlung durch ihre Ältermänner vertreten. Jede Lotsenbrüderschaft hat mindestens eine Stimme; Lotsenbrüderschaften mit mehr als einhundert Mitgliedern haben zwei Stimmen und Lotsenbrüderschaften mit mehr als zweihundert Mitgliedern haben drei Stimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/37#abs-3 (3) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Vorsitzenden für bestimmte Angelegenheiten besondere Beauftragte zu bestellen sind.

§ 36 § 38