Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 39

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/39#abs-1 (1) Die Angelegenheiten der Bundeslotsenkammer werden, soweit sie nicht vom Vorsitzenden oder einem anderen satzungsgemäß berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/39#abs-2 (2) Der Vorsitzende ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/39#abs-3 (3) Die Vorschriften des § 33 sind auf die Mitglieder der Bundeslotsenkammer sinngemäß anzuwenden.

§ 38 § 40