§ 18
Stand: 11.06.2021
Die Bestallung erlischt, wenn die Seelotsin oder der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin oder der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 18 SeeLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Oldenburg (Oldenburg), 31.10.2008 – 7 B 2870/08
- VG Hamburg, 04.07.2023 – 5 E 2561/23
- FG Niedersachsen, 31.03.2010 – 4 K 268/08Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 31.03.2010 – 4 K 168/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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