Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 18

Stand: 11.06.2021

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Die Bestallung erlischt, wenn die Seelotsin oder der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin oder der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

§ 17 § 19