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§ 18 SeelotG

Seelotsgesetz

Stand: 11.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestallung erlischt, wenn die Seelotsin oder der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin oder der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.