Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 18

Bund2 Fassungen

Die Bestallung erlischt, wenn der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

§ 17 § 19