Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootV§ 15 Fahrerlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Wird das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Wird das Sportboot in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung. Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses richtet sich nach § 1 Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/15?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Im Einzelfall kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Sportbootführers oder der Sportbootführerin einen Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Sportboot und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbsmäßig genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 haben.
Änderungsverlauf
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22.11.2024 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2024 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2024 I Nr. 370
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03.05.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2017 (BGBl. I 1016)
BGBl. 2017 I S. 1016
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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06.05.2010 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2010 (BGBl. I 573)
BGBl. 2010 I S. 573
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