Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootV§ 14 Sicherheitszeugnis
Stand: 04.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/14#abs-1 (1) Ein Wasserfahrzeug, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, unterliegt den Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweilig geltenden Fassung, sobald es gewerbsmäßig genutzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/14#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 14 Absatz 1 im Fall der Überlassung einer Koje oder Kabine gegen Entgelt zu Sport und Freizeitzwecken (Kojencharterboote) und für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt zu Sport- und Freizeitzwecken überlassen oder die in der Sportausbildung eingesetzt werden, Regel 10.3 in Kapitel 3 des Teil 6 der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung nicht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 SeeSpbootV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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22.11.2024 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2024 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2024 I Nr. 370
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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07.03.2018 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2018 (BGBl. I 237)
BGBl. 2018 I S. 237
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