Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootV§ 14 Sicherheitszeugnis
Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn es ein Sicherheitszeugnis oder eine Prüfbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nach § 9 Absatz 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, besitzt und den übrigen Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht. Soweit die internationalen Regelungen und die Schiffssicherheitsverordnung nicht entgegenstehen, richten sich die Sicherheitsanforderungen für gewerbsmäßig genutzte Sportboote bis zum Inkrafttreten des Anhangs 4 der Anlage 1a zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 in ihrer jeweils geltenden Fassung nach der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. S. 572).
Änderungsverlauf
-
22.11.2024 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2024 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2024 I Nr. 370
-
31.10.2019 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
-
07.03.2018 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2018 (BGBl. I 237)
BGBl. 2018 I S. 237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.